30 Jahre 1. SV Eberswalde - 30 Geschichten
„irgendwann im Herbst 1979 - aber einen genauen Tag ...?“ So oder ähnlich...
30 Jahre 1. SV Eberswalde - 30 Geschichten
30 Jahre 1. SV Eberswalde - 30 Geschichten
Bekannte Namen fanden sich nun in den Reihen des 1. SV Eberswalde wieder...
Satzung
§ l Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 7. Juni 1990 gegründete Verein führt den Namen
1.Sportverein Eberswalde e.V.
und hat seinen Sitz Heegermühlerstr. 69 16225 Eberswalde
Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sportbundes und arbeitet nach dessen Statut und Ordnungen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im männlichen Handball auf dem Gebiet des Kinder-, Jugend - und Erwachsenensports.
(2) Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(6) Der Verein besteht aus den aufgeführten Abteilungen, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
(7) Die Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
(1) den erwachsenen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
(2) fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
(3) den jugendlichen Mitgliedern und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören, wenn es den Festlegungen des § 3 entspricht.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
(4) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet
(3) Zur Deckung der Vereinsausgaben wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Beitrag ist bis zum 30.03. des laufenden Jahres einzuzahlen. Einzelheiten werden durch die Gebührenordnung geregelt. (Anhang)
§ 6 Maßregelungen
(1)Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Ausschluß
(2) Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit
Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen.
§7 Struktur
Die Struktur des Vereins ist:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionskommission
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal im laufenden Kalenderjahr einberufen. Sie wird vom Vorstand, mit einer Frist von 2 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) 75% der Mitglieder es beantragen.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 2/3 der Anwesenden beantragt wird.
(5) Anträge können gestellt werden
a) von jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
(6) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 10 Der Vorstand
(l) Der Vorstand besteht aus :
a) Präsident
b) Vizepräsidenten (Stellvertreter)
c) Vizepräsidenten (Stellvertreter)
d) Geschäftsführer
e) bis zu 6 weiteren Vorständen
Streichung von Absatz 2
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit, seines Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand entscheidet, im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins, für Tätigkeiten im Interesse des Vereins Vergütungen auf gesetzlicher Grundlage zu zahlen.
(3) Gerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder des Vorstandes vertreten.
(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung . Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit deren Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt.
§ 11 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern Erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, in einer Mitgliederversammlung, dem Vorstand zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 12 gestrichen.
§13 Haftung
Der Vorstand übernimmt keinerlei Haftung oder Entschädigung, besonders nicht für gestohlene Sachen. (Wertsachen und Kleidungsstücke), die auf Sportplätzen, Wettkampfstätten, Hallen- und Übungsplätzen sowie Versammlungsräumen gestohlen oder beschädigt werden.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren wenigstes zwei Kassenprüfer als Revisionskommission, die nicht Mitglied im Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Ausschuß sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Geschäftsführers und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.08.1996 von der Mitgliederversammlung des Vereins 1. Sportverein Eberswalde e.V. beschlossen worden.
Beitragsordnung des 1. SV Eberswalde geändert am 01.07.2003
2,00 €/monatl.
Mitglieder, die im Beitragsjahr 0 bis 10 Jahre sind
5,00 €/monatl.
Mitglieder, die im Beitragsjahr 11 bis 16 Jahre werden
6,00 €/monatl.
Mitglieder, die im Beitragsjahr 17 bis 18 Jahre werden, sowie alle Mitglieder
ohne eigenes Einkommen oder andere Einkommensarten (Rentner, Studenten,
Arbeitslose, Wehr- und Ersatzdienstleistende)
10,00 €/monatl.
Erwachsene
Der Beitrag ist satzungsgemäß fällig und auf das Konto bei der Berliner Volksbank, Konto 3595655004 BLZ 10090000 einzuzahlen.
| Anhang | Größe |
|---|---|
| Satzung.pdf | 82.88 KB |





